Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz
(JuSchG; Stand: 01.01.2018)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
- sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
- ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
- ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
(1)
Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine
erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4
genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die
Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem
Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf
Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein
Automat
- an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des
Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis “Abgabe
an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” in den
Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken-
oder Phantasienamen oder, soweit
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen
das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel
angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels
abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für
nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder
elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches
Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund
eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1)
Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die
Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder
Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder
einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht
werden, wenn die Programme von der obersten
Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens
nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet
worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und
Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder
“Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.
(2) Auf die Kennzeichnungen nach
Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich
sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der
Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200
Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens
250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann
- Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
- Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme
verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot
deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit “Keine
Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder
einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter
gekennzeichnet sind, dürfen
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
(5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten,
dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen
Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des
Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der
freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese
Auszüge
keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der
periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb
mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3
gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste
Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.
§ 13 Bildschirmspielgeräte
(1) Das Spielen
an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die
öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten
Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle
im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um
Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom
Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.